RoHS-Ausnahmen zusammengefasst: Konsolidierte Liste der von der Beschränkung durch die Richtlinie ausgenommenen Verwendungen

Die EU veröffentlicht keine aktuellen Listen der jeweils gültigen Ausnahmen sondern passt die in der Richtlinie 2011/65/EU enthaltenen Ausnahmen durch zahlreiche Änderungs-Richtlinien an, die jeweils nur einzelne Ausnahmen betreffen. Die Recherche nach der passenden Ausnahme gestaltet sich daher regelmäßig als äußerst komplex und zeitaufwändig. Um die Recherche zu vereinfachen, bietet dieser Artikel eine vollständige Liste der aktuell geltenden Ausnahmen.

Die RoHS-Richtlinie (Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten) begrenzt die Verwendung umweltschädlicher Stoffe wie Blei und Cadmium in Elektro- und Elektronikgeräten.

Bestimmte Verwendungen der durch die Richtlinie beschränkten Stoffe sind nach wie vor gestattet, die Ausnahmen sind aber befristet und werden überdies regelmäßig an den Stand der Technik angepasst.

Die Richtlinie enthält zwei Anhänge, die Ausnahmen regeln. Ausnahmen in Anhang III gelten für alle Elektro- und Elektronikgeräte, Ausnahmen in Anhang IV gelten nur für medizinische Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente.

Durch die Anpassung an technische Neuerungen oder durch Fristverlängerungen hat sich inzwischen eine ganze Reihe von Änderungen der Ausnahmen angesammelt, die aber in keiner offiziellen konsolidierten Liste veröffentlicht werden. Das macht es schwierig, sich einen Überblick zu verschaffen, welche Ausnahmen mit welcher Frist aktuell tatsächlich gültig sind.

In der folgenden Tabelle sind daher die RoHS-Ausnahmen und ihre Änderungen in einer konsolidierten Liste komplett zusammengefasst.

Gebrauchsanweisung zur Tabelle:

Wenn nicht näher bezeichnet: Ausnahme aus Anhang III (Von der Beschränkung des Artikels 4 Absatz 1 ausgenommene Verwendungen)

Ausnahmen aus Anhang IV sind gekennzeichnet (Von der Beschränkung gemäß Artikel 4 Absatz 1 ausgenommene Verwendungen in Bezug auf medizinische Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente)

Ausgelaufene Ausnahmen sind kursiv gesetzt, geänderte Ausnahmen sind durchgestrichen.

Nr.

Änderung durch

Ausnahme

Anwendungsbereich und ggf. besonderes Ablaufdatum

1.

 

Quecksilber in einseitig gesockelten (Kompakt-) Leuchtstofflampen, die folgende Werte (je Brennstelle) nicht übersteigen:

 

1a.

 

Für allgemeine Beleuchtungszwecke < 30 W: 5 mg

Läuft am 31. Dezember 2011 ab; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen bis zum 31. Dezember 2012 3,5 mg je Brennstelle verwendet werden; nach dem 31. Dezember 2012 dürfen 2,5 mg je Brennstelle verwendet werden.

1b.

 

Für allgemeine Beleuchtungszwecke ≥ 30 W und < 50 W: 5 mg

Läuft am 31. Dezember 2011 ab; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 3,5 mg je Brennstelle verwendet werden.

1c.

 

Für allgemeine Beleuchtungszwecke ≥ 50 W und < 150 W: 5 mg

 

1d.

 

Für allgemeine Beleuchtungszwecke ≥ 150 W: 15 mg

 

1e.

 

Für allgemeine Beleuchtungszwecke mit runder oder quadratischer Bauform und einem Röhrendurchmesser von ≤ 17 mm

Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 7 mg je Brennstelle verwendet werden.

1f.

 

Für besondere Verwendungszwecke: 5 mg

 

1g.

Hinzugefügt durch 2014/14/EU

allgemeine Beleuchtungszwecke < 30 W mit einer Lebensdauer von 20 000 Stunden oder mehr: 3,5 mg

Läuft am 31. Dezember 2017 ab.

2a.

 

Quecksilber in beidseitig gesockelten linearen Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die folgende Werte (je Lampe) nicht übersteigen:

 

2a. I

 

Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von < 9 mm (z. B. T2): 5 mg

Läuft am 31. Dezember 2011 ab; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 4 mg je Lampe verwendet werden.

2a. II

 

Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von ≥ 9 mm und ≤ 17 mm (z. B. T5): 5 mg

Läuft am 31. Dezember 2011 ab; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 3 mg je Lampe verwendet werden.

2a. III

 

Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von > 17 mm und ≤ 28 mm (z. B. T8): 5 mg

Läuft am 31. Dezember 2011 ab; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 3,5 mg je Lampe verwendet werden.

2a. IV

 

Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von > 28 mm (z. B. T12): 5 mg

Läuft am 31. Dezember 2012 ab; nach dem 31. Dezember 2012 dürfen 3,5 mg je Lampe verwendet werden.

2a. V

 

Tri-Phosphor-Lampen mit langer Lebensdauer (≥ 25 000 Std.): 8 mg

Läuft am 31. Dezember 2011 ab; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 5 mg je Lampe verwendet werden.

2b.

 

Quecksilber in anderen Leuchtstofflampen, die folgende Werte (je Lampe) nicht übersteigen:

 

2b. I

 

Lineare Halophosphatlampen mit Röhrendurchmesser von > 28 mm (z. B. T10 und T12): 10 mg

Läuft am 13. April 2012 ab.

2b. II

 

Nichtlineare Halophosphatlampen (alle Durchmesser): 15 mg

Läuft am 13. April 2016 ab.

2b. III

 

Nichtlineare Tri-Phosphor-Lampen mit einem Röhrendurchmesser von > 17 mm (z. B. T9)

Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 15 mg je Lampe verwendet werden.

2b. IV

 

Lampen für andere allgemeine Beleuchtungszwecke und für besondere Verwendungszwecke (z. B. Induktionslampen)

Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 15 mg je Lampe verwendet werden.

3.

 

Quecksilber in CCFL- (cold cathode fluorescent lamps) und EEFL-Lampen (external electrode fluorescent lamps) für besondere Verwendungszwecke, die folgende Werte (je Lampe) nicht übersteigen:

 

3a.

 

Kurze Lampen (≤ 500 mm)

Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 3,5 mg je Lampe verwendet werden.

3b.

 

Mittellange Lampen (> 500 mm und ≤ 1 500 mm)

Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 5 mg je Lampe verwendet werden.

3c.

 

Lange Lampen (> 1 500 mm)

Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 13 mg je Lampe verwendet werden.

4a.

 

Quecksilber in anderen Niederdruckentladungslampen (je Lampe)

Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 15 mg je Lampe verwendet werden.

4b.

 

Quecksilber in Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die bei Lampen mit verbessertem Farbwiedergabeindex Ra > 60 folgende Werte (je Brennstelle) nicht übersteigen:

 

4b. I

 

P ≤ 155 W

Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 30 mg je Brennstelle verwendet werden.

4b. II

 

155 W < P ≤ 405 W

Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 40 mg je Brennstelle verwendet werden.

4b. III

 

P > 405 W

Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 40 mg je Brennstelle verwendet werden.

4c.

 

Quecksilber in anderen Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die folgende Werte (je Brennstelle) nicht übersteigen:

 

4c. I

 

P ≤ 155 W

Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 25 mg je Brennstelle verwendet werden.

4c. II

 

155 W < P ≤ 405 W

Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 30 mg je Brennstelle verwendet werden.

4c. III

 

P > 405 W

Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 40 mg je Brennstelle verwendet werden.

4d.

 

Quecksilber in Hochdruckquecksilber(dampf)­lampen (HPMV)

Läuft am 13. April 2015 ab.

4e.

 

Quecksilber in Metallhalidlampen (MH)

 

4f.

 

Quecksilber in anderen Entladungslampen für besondere Verwendungszwecke, die in diesem Anhang nicht gesondert aufgeführt sind

 

4g.

Hinzugefügt durch 2014/76/EU

Quecksilber in handgefertigten Leuchtstoffentladungsröhren zur Verwendung in Anzeigen, Dekorations-, Architektur- und Spezialbeleuchtungen und in Licht­kunstwerken, wobei der Quecksilbergehalt folgende Mengen nicht überschreiten darf:

a) 20 mg je Elektrodenpaar + 0,3 mg je cm Röhrenlänge, jedoch nicht mehr als 80 mg, für Anwendungen im Freien sowie für Anwendungen in Innenräumen bei Temperaturen unter 20 °C;

b) 15 mg je Elektrodenpaar + 0,24 mg je cm Röhrenlänge, jedoch nicht mehr als 80 mg, für alle anderen Anwendungen in Innenräumen

Läuft am 31. Dezember 2018 ab

5a.

 

Blei im Glas von Kathodenstrahlröhren

 

5b.

 

Blei im Glas von Leuchtstoffröhren mit einem Massenanteil von höchstens 0,2 % Blei

 

6a.

 

Blei als Legierungselement in Stahl für Bearbeitungszwecke und in verzinktem Stahl mit einem Massenanteil von höchstens 0,35 % Blei

Geändert durch 2018/739 (s.u.)

6a.

2018/739

Blei als Legierungselement in Stahl für Bearbeitungszwecke und in verzinktem Stahl mit einem Massenanteil von höchstens 0,35 % Blei

Läuft ab am

— 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;

— 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In- vitro-Diagnostika;

— 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.

6a. I

 

Blei als Legierungselement in Stahl für Bearbeitungszwecke mit einem Massenanteil von höchstens 0,35 % Blei und in Bauteilen aus stückfeuerverzinktem Stahl mit einem Massenanteil von höchstens 0,2 % Blei.

Läuft am 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10 ab.

6b.

 

Blei als Legierungselement in Aluminium mit einem Massenanteil von höchstens 0,4 % Blei

Geändert durch 2018/740 (s.u.)

6 b.

2018/740

Blei als Legierungselement in Aluminium mit einem Massenanteil von höchstens 0,4 % Blei

Läuft ab am

— 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der In­dustrie;

— 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In- vitro-Diagnostika;

— 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.

6b. I

 

Blei als Legierungselement in Aluminium mit einem Massenanteil von bis zu 0,4 % Blei, sofern es aus recyceltem bleihaltigem Aluminiumschrott stammt

Läuft am 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10 ab.

6b. II

 

Blei als Legierungselement in Aluminium für Zerspanungszwecke mit einem Massenanteil von bis zu 0,4 % Blei

Läuft am 18. Mai 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10 ab.

6c.

 

Kupferlegierung mit einem Massenanteil von bis zu 4 % Blei

Geändert durch 2018/741 (s.u.)

6 c.

2018/741

Kupferlegierung mit einem Massenanteil von bis zu 4 % Blei

Läuft ab am

— 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10;

— 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;

— 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;

— 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.

7a.

 

Blei in hochschmelzenden Loten (d. h. Lötlegierungen auf Bleibasis mit einem Massenanteil von mindestens 85 % Blei)

Geändert durch 2018/742 (s.u.)

7a.

2018/742

Blei in hochschmelzenden Loten (d. h. Lötlegierungen auf Bleibasis mit einem Massenanteil von mindestens 85 % Blei)

Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10 (ausgenommen unter Ausnahme 24 fallende Anwendungen) und läuft am 21. Juli 2021 ab.

Läuft für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In- vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie am 21. Juli 2021 ab.

Läuft für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika am 21. Juli 2023 ab.

Läuft für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11 am 21. Juli 2024 ab.

7b.

 

Blei in Loten für Server, Speichersysteme und Speicherarrays sowie Netzinfrastrukturausrüstungen für Vermittlung, Signalweiterleitung, Übertragung und Netzmanagement im Telekommunikationsbereich

 

7c. I

 

Blei enthaltende elektrische und elektronische Bauteile in Glas oder Keramikwerkstoffen außer dielektrischer Keramik in Kondensatoren, z. B. piezoelektronische Geräte, oder in einer Glas- oder Keramikmatrixverbindung

Geändert durch 2018/736 (s.u.)

7c. I

2018/736

Blei enthaltende elektrische und elektronische Bauteile in Glas oder Keramikwerkstoffen außer dielektrischer Keramik in Kondensatoren, z. B. piezoelektronische Geräte, oder in einer Glas- oder Keramikmatrixverbindung

Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10 (ausgenommen unter Aus­nahme 34 fallende Anwendungen) und läuft am 21. Juli 2021 ab.

Läuft für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In- vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie am 21. Juli 2021 ab.

Läuft für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika am 21. Juli 2023 ab.

Läuft für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11 am 21. Juli 2024 ab.“

7c. II

 

Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von 125 V AC oder 250 V DC oder darüber

Geändert durch 2019/169 (s.u.)

7c. II

2019/169

Blei in dielektrischer Keramik in Kon­densatoren für eine Nennspannung von 125 V AC oder 250 V DC oder darüber

Gilt nicht für unter die Einträge 7c. I und 7c. IV dieses Anhangs fallende Verwendungen. Läuft ab am

— 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10;

— 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;

— 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;

— 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.

7c. III

 

Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von weniger als 125 V AC oder 250 V DC

Läuft am 1. Januar 2013 ab. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht wurden.

7c. IV

Hinzugefügt durch 2012/50/EU

Blei in PZT-basierten dielektrischen Keramikwerkstoffen für Kondensatoren, die Teil integrierter Schaltkreise oder diskreter Halbleiter sind

Läuft am 21. Juli 2016 ab

Geändert durch 2019/170 (s.u.)

7c. IV

2019/170

Blei  in  PZT-basierten  dielektrischen Keramikwerkstoffen  für  Kondensatoren,  die  Teil  integrierter  Schaltkreise oder diskreter Halbleiter sind

Läuft ab am

— 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10;

— 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medi­zinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontroll­instrumente in der Industrie;

— 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnos­tika;

— 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontroll­instrumente in der Industrie und für Kategorie 11.

8a.

 

Cadmium und Cadmiumverbindungen in Thermosicherungen vom Typ „one shot pellet“

Läuft am 1. Januar 2012 ab. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Januar 2012 in Verkehr gebracht wurden.

8b.

 

Cadmium und Cadmiumverbindungen in elektrischen Kontakten

Geändert durch 2019/171 (s.u.)

8b.

2019/171

Cadmium und Cadmiumverbindungen in elektrischen Kontakten

Gilt für die Kategorien 8, 9 und 11 und läuft ab am

— 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;

— 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;

— 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.

8b. I

2019/171

Cadmium und Cadmiumverbindungen in elektrischen Kontakten für den Einsatz in

 — Sicherungen,

— Temperaturfühlern,

— thermischem Motorschutz (ausgenommen her­metischer thermischer Motorschutz)

— Schalter Wechselstrom für

— 6 A und darüber bei 250 V AC oder darüber oder

— 12 A und darüber bei 125 V AC oder darüber,

— Schalter Gleichstrom für 20 A und darüber bei 18 V DC oder darüber, und

— Schalter für den Einsatz bei einer Netzfrequenz von ≥ 200 Hz.

Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10 und läuft ab am 21. Juli 2021.

9.

 

Sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskühlschränken bis zu einem Massenanteil von 0,75 % in der Kühllösung

 

9b.

 

Blei in Lagerschalen und -buchsen für Kältemittel enthaltende Kompressoren für Heiz-, Belüftungs-, Klima- und Kühlanwendungen (HVACR)

Geändert durch 2017/1010 (s.u.)

9b

2017/1010

Blei in Lagerschalen und -buchsen für Kältemittel enthaltende Kompressoren für Heiz-, Belüftungs-, Klima- und Kühlanwendungen (HVACR)

Gilt für die Kategorien 8, 9 und 11;

läuft ab am

— 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;

— 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11;

— 21. Juli 2021 für andere Unterkategorien der Kategorien 8 und 9.

9b. I

 

Blei in Lagerschalen und -buchsen für Kältemittel enthaltende hermetische Scrollkompressoren mit einer Nennleistungsaufnahme von 9 kW oder weniger für Heiz-, Belüftungs-, Klima- und Kühlanwendungen (HVACR)

Gilt für die Kategorie 1; läuft am 21. Juli 2019 ab.

11a.

 

Blei in „C-Press“-Einpresssteckverbindern mit flexibler Zone

Darf in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte verwendet werden, die vor dem 24. September 2010 in Verkehr gebracht wurden.

11b.

 

Blei in anderen als „C-Press“-Einpresssteckverbindern mit flexibler Zone

Läuft am 1. Januar 2013 ab. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht wurden.

12.

 

Blei als Beschichtungsmaterial für ein wärmeleitendes C-Ring-Modul.

Darf in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte verwendet werden, die vor dem 24. September 2010 in Verkehr gebracht wurden.

13a.

 

Blei in Weißglas für optische Anwendungen

Geändert durch 2017/1011 (s.u.)

13a.

2017/1011

Blei in Weißglas für optische Anwendungen

Gilt für alle Kategorien; läuft ab am

— 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;

— 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstru­mente in der Industrie und für Kategorie 11;

— 21. Juli 2021 für alle anderen Kategorien und Unterkategorien

13b.

 

Cadmium und Blei in Filterglas und Glas für Reflexionsstandards

Geändert durch 2017/1009 (s.u.)

13b.

2017/1009

Cadmium und Blei in Filterglas und Glas für Reflexionsstandards

Gilt für die Kategorien 8, 9 und 11;

läuft ab am

— 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;

— 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für die Kategorie 11;

— 21. Juli 2021 für andere Unterkategorien der Kategorien 8 und 9.

13 b I.

 

Blei in ionengefärbten optischen Filterglasarten

Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10;

läuft am 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10 ab.

13 b II.

 

Cadmium in optischen Filtern aus Anlaufglas ohne die unter die Ausnahme 39 dieses Anhangs fallen­den Verwendungen

13 b III.

 

Cadmium und Blei in Glas für Reflexionsstandards

14.

 

Blei in Loten aus mehr als zwei Elementen zur Verbindung zwischen den Anschlussstiften und der Mikroprozessor-Baugruppe mit einem Massenanteil von mehr als 80 % und weniger als 85 % Blei

Am 1. Januar 2011 abgelaufen. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Januar 2011 in Verkehr gebracht wurden.

15.

 

Blei in Loten zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Schaltungsträger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen

Geändert durch 2019/172 (s.u.)

15.

2019/172

Blei in Loten zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Schaltungsträger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen

Gilt für die Kategorien 8, 9 und 11 und läuft ab am

— 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;

— 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In- vitro-Diagnostika;

— 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.

15 a.

 

Blei in Loten zum Herstellen einer stabilen elektri­schen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Schaltungsträger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

— ein Halbleiter-Technologieknoten von 90 nm oder mehr;

— ein einzelner Chip mit einer Größe von 300 mm2 oder mehr in jeglichem Halbleiter-Technologieknoten;

— gestapelte Chipbaugruppen mit einer Chipgröße von 300 mm2 oder mehr oder Silizium-Interposer mit einer Größe von 300 mm2 oder mehr.

Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10 und läuft ab am 21. Juli 2021.

16.

 

Blei in stabförmigen Glühlampen mit eingeschmolzener Innenbeschichtung des Kolbens

Läuft am 1. September 2013 ab.

17.

 

Bleihalogenide als Strahlungszusatz in Hochdruck-Gasentladungslampen (HID-Lampen) für professionelle Reprografieanwendungen

 

18a.

 

Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver (davon Massenanteil Blei von 1 % oder weniger) von Gasentladungslampen bei Verwendung als Speziallampen für Reprografie auf Basis des Lichtpausverfahrens, Lithografie, Insektenfallen, fotochemische und Belichtungsprozesse mit Leuchtstoffen wie Magnesiumsilikat ((Sr,Ba)2MgSi2O7:Pb)

Am 1. Januar 2011 abgelaufen.

18b.

 

Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver (davon Massenanteil Blei von 1 % oder weniger) von Gasentladungslampen bei Verwendung als Bräunungslampen mit Leuchtstoffen wie Bariumsilikat (BaSi2O5:Pb)

Geändert durch 2019/177 (s.u.) 

18b.

2019/177

Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver (davon Massenanteil Blei von 1 % oder weniger) von Gasentladungslampen bei Ver­wendung als Bräunungslampen mit Leucht­stoffen wie Bariumsilikat (BaSi2O5:Pb)

Läuft ab am

— 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10;

— 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;

— 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro- Diagnostika;

— 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.

18b. I

 

Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver (da­von Massenanteil Blei von 1 % oder weni­ger) von Gasentladungslampen mit Leucht­stoffen wie Bariumsilikat (BaSi2O5:Pb) bei Verwendung in medizinischen Lichttherapie­geräten

Gilt für die Kategorien 5 und 8 (ausgenommen unter Anhang IV Eintrag 34 fallende Anwendungen) und läuft am 21. Juli 2021 ab.

19.

 

Blei mit PbBiSn-Hg und PbInSn-Hg in speziellen Verbindungen als Hauptamalgam und mit PbSn-Hg als Zusatzamalgam in superkompakten Energiesparlampen

Läuft am 1. Juni 2011 ab.

20.

 

Bleioxid in Glasloten zur Verbindung der vorderen und hinteren Glasscheibe von flachen Leuchtstofflampen für Flüssigkristallanzeigen (LCD)

Läuft am 1. Juni 2011 ab.

21.

 

Blei und Cadmium in Druckfarben zum Aufbringen von Emails auf Glas wie Borosilicatglas und Kalk-Natron-Glas

Geändert durch 2019/173 (s.u.)

21.

2019/173

Blei und Cadmium in Druckfarben zum Aufbringen von Emails auf Glas wie Borosilicatglas und Kalk-Natron-Glas

Gilt für die Kategorien 8, 9 und 11 und läuft ab am

— 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;

— 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In- vitro-Diagnostika;

— 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.

21a.

 

Cadmium für Filterfunktionen in farbig bedrucktem Glas, das als Bauteil in Beleuchtungsanwendungen in Displays und Schalttafeln von Elektro- und Elektronikgeräten eingesetzt wird

Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10, mit Ausnahme der Verwendungen, die unter Eintrag 21b oder Eintrag 39 fallen, und läuft ab am 21. Juli 2021.

21b.

 

Cadmium in Druckfarben zum Aufbringen von Emails auf Glas wie Borosilicatglas und Kalk-Natron- Glas

Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10, mit Ausnahme der Verwendungen, die unter Eintrag 21a oder Eintrag 39 fallen, und läuft ab am 21. Juli 2021

21c.

 

Blei in Druckfarben zum Aufbringen von Email auf anderes Glas als Borosilicatglas

Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10 und läuft ab am 21. Juli 2021.

23.

 

Blei in der Beschichtung von Fine-Pitch-Komponenten — anderen als Steckverbindern — mit einem Pitch von 0,65 mm oder weniger

Darf in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte verwendet werden, die vor dem 24. September 2010 in Verkehr gebracht wurden.

24.

 

Blei in Loten für discoidale und Planar-Array-Vielschicht-Keramikkondensatoren mit metallisierten Löchern

 Geändert durch 2018/737 (s.u.)

24.

2018/737

Blei in Loten für discoidale und Planar-Array-Vielschicht-Keramikkondensatoren mit metallisierten Löchern

Läuft ab am

— 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10;

— 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausge­nommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der In­dustrie;

— 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In- vitro-Diagnostika;

— 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.

25.

 

Bleioxid in Strukturelementen von SED-Displays (surface conduction electron emitter displays (SED), insbesondere in der Glasfritte für die Befestigung (seal frit) und dem Glasfrittering (frit ring)

 

26.

 

Bleioxid im Glasmantel von BLB-Lampen (Schwarzlichtlampen)

Läuft am 1. Juni 2011 ab.

27.

 

Bleilegierungen als Lote für Wandler in leistungsstarken Lautsprechern (für mehrstündigen Betrieb bei einem Schalldruck von 125 dB/SPL und darüber)

Am 24. September 2010 abgelaufen.

29.

 

Gebundenes Blei in Kristallglas gemäß Anhang I (Kristallglasarten 1, 2, 3 und 4) der Richtlinie 69/493/EWG des Rates

Geändert durch 2019/174 (s.u.)

29.

2019/174

Gebundenes Blei in Kristallglas gemäß Anhang I (Kristallglasarten 1, 2, 3 und 4) der Richtlinie 69/493/EWG des Rates (*)

(*) Richtlinie 69/493/EWG des Rates vom 15. Dezember 1969 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Kristall­glas (ABl. L 326 vom 29.12.1969, S. 36).

Läuft ab am

— 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10;

— 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;

— 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;

— 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.

30.

 

Cadmiumlegierungen als elektrische/mechanische Lötmittel für elektrische Leiter, die direkt auf der Schwingspule in Wandlern in leistungsstarken Lautsprechern mit Schalldruck von 100 dB (A) und darüber verwendet werden

 

31.

 

Blei in Lötmitteln in quecksilberfreien flachen Leuchtstofflampen (z. B. für Flüssigkristallanzeigen, Design- oder Industriebeleuchtung)

 

32.

 

Bleioxid in Glasfritten zur Befestigung von Glasscheiben für Argon- und Krypton-Laserröhren

Geändert durch 2019/175 (s.u.)

32.

2019/175

Bleioxid in Glasfritten zur Befestigung von Glasscheiben für Argon- und Krypton-Laserröhren

Läuft ab am

— 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10;

— 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;

— 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;

— 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.

33.

 

Blei in Loten für das Löten von dünnen Kupferdrähten mit höchstens 100 μm Durchmesser in Leistungstransformatoren

 

34.

 

Blei in Trimmpotentiometern auf Cermet-Basis

Geändert durch 2018/738 (s.u.)

34.

2018/738

Blei in Trimmpotentiometern auf Cermet- Basis

gilt für alle Kategorien; läuft ab am:

— 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10;

— 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen me­dizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;

— 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;

— 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.

36.

 

Quecksilber als Inhibitor zur Vermeidung von Kathodensputtering bei DC-Plasmadisplays mit einem Gehalt von bis zu 30 mg pro Display

Am 1. Juli 2010 abgelaufen.

37.

 

Blei in der Beschichtung von Hochspannungsdioden auf der Grundlage eines Zinkborat-Glasgehäuses

Geändert durch 2019/176 (s.u.)

37.

2019/176

Blei in der Beschichtung von Hochspannungsdioden auf der Grundlage eines Zinkborat-Glasgehäuses

Läuft ab am

— 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10;

— 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;

— 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In- vitro-Diagnostika;

— 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.

38.

 

Cadmium und Cadmiumoxid in Dickschichtpasten, die auf Aluminium-gebundenem Berylliumoxid eingesetzt werden

 

39.

 

Cadmium in farbkonvertierenden II-VI-basierten LEDs (< 10 μg Cd je mm2 Licht emittierende Fläche) zur Verwendung in Halbleiter-Beleuchtungen oder Display-Systemen

Läuft am 1. Juli 2014 ab.

Geändert durch 2017/1975 (s.u.)

39a.

2017/1975

Cadmiumselenid in cadmiumhaltigen Halbleiter-Nanokristall-Quantenpunkten zur Wellenlängenwandlung in Anwendungen in Display-Beleuchtungen (< 0,2 μg Cd je mm2 Bildschirmfläche)

Läuft für alle Kategorien ab am 31. Oktober 2019

40.

Hinzugefügt durch 2012/51/EU

Cadmium in Fotowiderständen für analoge Optokoppler in professionellen Audioanlagen

Läuft am 31. Dezember 2013 ab.

41.

Hinzugefügt durch 2014/72/EU

Blei in Loten und Anschlussbeschichtungen von elektrischen und elektronischen Bauteilen und Beschichtungen von Leiterplatten zur Verwendung in Zündungsmodulen und anderen elektrischen und elektronischen Motorsteuerungssystemen, die aus technischen Gründen direkt auf dem oder im Kurbelgehäuse oder Zylinder von handgeführten Verbrennungsmotoren (Klassen SH:1, SH:2, SH:3 der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*) angebracht werden müssen.

(*) Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1).

Läuft am 31. Dezember 2018 ab.

42.

Hinzugefügt durch 2019/178

Blei in Lagern und Lagerbuchsen von mit gasförmigem oder Dieselkraftstoff betriebenen Verbrennungs­motoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten gewerblich genutzten Maschinen und Geräten — mit einem Gesamthubraum von ≥ 15 Litern oder — mit einem Gesamthubraum von < 15 Litern, wenn der Motor für den Betrieb in Verwendungen ausgelegt ist, bei denen der Zeitraum zwischen dem Startsignal und der Volllast weniger als 10 Sekunden betragen muss, oder bei denen die regelmäßige Wartung üblicherweise in einer schwierigen und schmutzigen Außenumgebung durchgeführt wird, wie etwa bei Verwendungen im Bergbau, im Baugewerbe und in der Landwirtschaft.

Gilt für die Kategorie 11, ausgenommen Verwendungen, die unter Eintrag 6c dieses Anhangs fallen. Läuft ab am 21. Juli 2024.

43.

Hinzugefügt durch 2019/1845

Di(2-ethylhexyl)phthalat in Gummibauteilen in Motorensystemen zur Verwendung in nicht ausschließlich für Verbraucher bestimmten Geräten, sofern kein weichmacherhaltiges Material mit menschlichen Schleimhäuten oder für längere Zeit mit der menschlichen Haut in Berührung kommt und der Konzentrationswert von Di(2-ethylhexyl)phthalat folgende Werte nicht überschreitet:

(a) Massenanteil von 30 % des Gummimaterials für

(i) die Beschichtung von Dichtringen;

(ii) Festgummidichtringe oder

(iii) Gummibauteile in Baugruppen von mindestens drei Bauteilen mit elektrischem, mechanischem oder hydraulischem Antrieb, die am Motor befestigt sind.

(b) Massenanteil von 10 % des Gummimaterials für Gummi enthaltende Bauteile, die nicht unter Buchstabe a genannt sind. Für die Zwecke dieses Eintrags bezeichnet „für längere Zeit mit der menschlichen Haut in Berührung kommen“ einen dauerhaften Kontakt von mehr als 10 Minuten oder wiederholte Berührungen über einen Zeitraum von 30 Minuten pro Tag.

Gilt für Kategorie 11 und läuft am 21. Juli 2024 ab.

44.

Hinzugefügt durch 2019/1846

Blei in Loten für Sensoren, Aktuatoren und Motorsteuergeräte von Verbrennungsmotoren nach der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates (*), die in Geräten eingebaut sind, die während des Betriebs in festen Positionen ver­wendet werden und für gewerbliche Nutzer bestimmt sind, aber auch von nicht gewerblichen Nutzern verwendet werden können.

(*) Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53).

Gilt für Kategorie 11 und läuft am 21. Juli 2024 ab.

 

 

 

 

Anhang IV 1.

 

Blei, Cadmium und Quecksilber in Detektoren für ionisierende Strahlung

 

Anhang IV 2.

 

Bleilager in Röntgenröhren

 

Anhang IV 3.

 

Blei in Verstärkern von elektromagnetischer Strahlung: Mikrokanalplatte und Kapillarplatte

 

Anhang IV 4.

 

Blei in Glasfritten von Röntgenröhren und Bildverstärkern und Blei in Glasfritten-Bindern zur Befestigung von Gaslasern und für Vakuumröhren, die elektromagnetische Strahlung in Elektronen umwandeln

 

Anhang IV 5.

 

Blei in Abschirmungen gegen ionisierende Strahlung

 

Anhang IV 6.

 

Blei in Testobjekten im Röntgenbereich

 

Anhang IV 7.

 

Bleistearat-Kristalle zur Beugung von Röntgenstrahlen

 

Anhang IV 8.

 

Quelle von radioaktiven Cadmiumisotopen für tragbare Röntgenfluoreszenz-Spektrometer Sensoren, Detektoren und Elektroden

 

Anhang IV 1a.

 

Blei und Cadmium in ionenselektiven Elektroden, einschließlich Glas von pH-Elektroden

 

Anhang IV 1b.

 

Bleianoden in elektrochemischen Sauerstoffsensoren

 

Anhang IV 1c.

 

Blei, Cadmium und Quecksilber in Infrarotdetektoren

 

Anhang IV 1d.

 

Quecksilber in Referenzelektroden: Quecksilberchlorid mit niedrigem Chloridgehalt, Quecksilbersulfat und Quecksilberoxid

 

Anhang IV 9.

 

Cadmium in Helium-Cadmium-Lasern

 

Anhang IV 10.

 

Blei und Cadmium in Atomabsorptions­spektro­skopie­lampen

 

Anhang IV 11.

 

Blei in Legierungen als Supraleiter und Wärmeleiter in der MRI

 

Anhang IV 12.

 

Blei und Cadmium in metallischen Bindungen von Supraleitern in MRI- und SQUID-Detektoren

Geändert durch 2014/9/EU (s.u.)

Anhang IV 12.

2014/9/EU

Blei und Cadmium in metallischen Bindungen zur Herstellung von supraleitenden magnetischen Kreisen in MRI-Detektoren, SQUID-Detektoren, NMR-Detektoren (Kernspinresonanz) oder FTMS-Detektoren (Fourier- Transform-Massenspektrometer).

Läuft am 30. Juni 2021 ab.

Anhang IV 13.

 

Blei in Gegengewichten

 

Anhang IV 14.

 

Blei in piezoelektrischen Einkristallen für Ultraschallwandler

 

Anhang IV 15.

 

Blei in Verbindungsloten für Ultraschallwandler

 

Anhang IV 16.

 

Quecksilber in Höchstpräzisions-Kapazitäts- und Verlustfaktor-Messbrücken und in Hochfrequenz-RF- Schaltern und -Relais in Überwachungs- und Kontrollinstrumenten mit höchstens 20 mg Quecksilber je Schalter bzw. Relais

 

Anhang IV 17.

 

Blei in Loten für tragbare Notfalldefibrillatoren

 

Anhang IV 18.

 

Blei in Loten für Hochleistungs-Infrarot-Bildgebungsmodule zur Detektion im Bereich 8-14 μm

 

Anhang IV 19.

 

Blei in LCoS-Displays (Flüssigkristall auf Silizium)

 

Anhang IV 20.

 

Cadmium in Messfiltern für Röntgenstrahlen

 

Anhang IV 21.

Hinzugefügt durch 2014/2/EU

Cadmium in Leuchtstoffbeschichtungen in Bildverstärkern für Röntgenbilder

bis zum 31. Dezember 2019 sowie in Ersatzteilen für vor dem 1. Januar 2020 in der EU in den Verkehr gebrachte Röntgenanlagen.

Anhang IV 22.

Hinzugefügt durch 2014/3/EU

Bleiacetatmarker zur Verwendung in stereotaktischen Kopfrahmen bei der Computertomographie und der Magnetresonanztomographie sowie in Positionierungssystemen für Gammastrahlen- und Partikeltherapiegeräte.

Läuft am 30. Juni 2021 ab.

Anhang IV 23.

Hinzugefügt durch 2014/1/EU

Blei als Legierungselement für ionisierender Strahlung ausgesetzte Lager und Verschleißflächen in medizinischen Geräten.

Läuft am 30. Juni 2021 ab.

Anhang IV 24.

Hinzugefügt durch 2014/4/EU

Blei zur Herstellung vakuumdichter Verbindungen zwischen Aluminium und Stahl in Röntgenbildverstärkern.

Läuft am 31. Dezember 2019 ab.

 

Anhang IV 25.

Hinzugefügt durch 2014/6/EU

Blei in Oberflächenbeschichtungen von Einsteckpressverbindern, die nichtmagnetische Verbinder erfordern und dauerhaft bei einer Temperatur von unter – 20 °C unter normalen Betriebs- und Lagerbedingungen verwendet werden.

Läuft am 30. Juni 2021 ab.

Anhang IV 26.

Hinzugefügt durch 2014/5/EU

Blei

  •  in Loten auf Leiterplatten,
  • in der Beschichtung von Anschlüssen von elektrischen und elektronischen Komponenten und in Beschich­tungen von Leiterplatten,
  • in Loten zur Verbindung von Drähten und Kabeln,
  •  in Loten zur Verbindung von Wandlern und Sensoren,

die dauerhaft bei einer Temperatur von unter – 20 °C unter normalen Betriebs- und Lagerbedingungen ver­wendet werden.

Läuft am 30. Juni 2021 ab.

Geändert durch 2016/1028 (s.u.)

Anhang IV 26.

2016/1028

Blei bei folgenden Verwendungen, die dauerhaft bei einer Temperatur von unter – 20 °C unter normalen Betriebs- und Lagerbedingungen erfolgen:

a) in Loten auf Leiterplatten,

b) in der Beschichtung von Anschlüssen von elektrischen und elektronischen Komponenten und in Beschichtungen von Leiterplatten,

c) in Loten zur Verbindung von Drähten und Kabeln,

d) in Loten zur Verbindung von Wandlern und Sensoren.

Blei in Loten elektrischer Verbindungen mit Sensoren zur Temperaturmessung in Geräten, die für den regelmäßigen Einsatz bei Temperaturen von unter – 150 °C konzipiert sind.

Diese Ausnahmen laufen am 30. Juni 2021 aus.

Anhang IV 27.

Hinzugefügt durch 2014/7/EU

Blei

  • in Loten,
  • in der Beschichtung von Anschlüssen von elektrischen und elektronischen Komponenten und von Leiter­platten,
  • in Verbindungen von elektrischen Kabeln, Abschirmungen und ummantelten Steckverbindern

zur Verwendung

a) in Magnetfeldern innerhalb eines Radius von 1 m um das Isozentrum des Magneten von medizinischen Geräten für die Magnetresonanztomographie, einschließlich der für den Einsatz innerhalb dieses Bereichs konzipierten Patientenmonitore, oder

b) in Magnetfeldern mit höchstens 1 m Abstand von den Außenflächen von Zyklotron-Magneten oder von Magneten für den Strahlentransport und die Strahlenlenkung in der Partikeltherapie.

Läuft am 30. Juni 2020 ab.

Anhang IV 28.

Hinzugefügt durch 2014/8/EU

Blei in Loten zur Befestigung digitaler Cadmiumtellurid- und Cadmiumzinktellurid-Arraydetektoren auf Leiterplatten.

Läuft am 31. Dezember 2017 ab.

Anhang IV 29.

Hinzugefügt durch 2014/10/EU

Blei in Legierungen als Supraleiter und Wärmeleiter zur Verwendung in Kühlköpfen von Kryokühlern und/oder in kryogen gekühlten Kältesonden und/oder in kryogen gekühlten Potentialausgleichssystemen, in medizi­nischen Geräten (Kategorie 8) und/oder in Überwachungs- und Kontrollinstrumenten in der Industrie.

Läuft am 30. Juni 2021 ab.

Anhang IV 30.

Hinzugefügt durch 2014/11/EU

Sechswertiges Chrom in Alkali-Dispensern zur Verwendung bei der Herstellung von Fotokathoden in Röntgen­bildverstärkern

bis zum 31. Dezember 2019 und in Ersatzteilen für vor dem 1. Januar 2020 in der EU in den Verkehr gebrachte Röntgenanlagen.

Anhang IV 31.

Hinzugefügt durch 2014/15/EU

Blei, Cadmium und sechswertiges Chrom in wiederverwendeten Ersatzteilen, die aus vor dem 22. Juli 2014 in den Verkehr gebrachten medizinischen Geräten ausgebaut werden und in vor dem 22. Juli 2021 in den Verkehr gebrachten Geräten der Kategorie 8 verwendet werden, sofern die Wiederverwendung in einem überprüfbaren geschlossenen zwischenbetrieblichen System erfolgt und den Verbrauchern mitgeteilt wird, dass Teile wieder­verwendet wurden.

Läuft am 21. Juli 2021 ab.

Anhang IV 31a.

Hinzugefügt durch 2016/585

Blei, Cadmium, sechswertiges Chrom und polybromierte Diphenylether (PBDE) in Ersatzteilen, die aus medizinischen Geräten ausgebaut und zur Reparatur oder Wiederinstandsetzung von medizinischen Geräten, einschließlich In-vitro-Diagnostika, oder von Elektronenmikroskopen und deren Zubehör, verwendet werden, sofern die Wiederverwendung im Rahmen eines überprüfbaren, in sich geschlossenen zwischenbetrieblichen Systems erfolgt und der Kunde über jede Wiederverwendung von Teilen informiert wird

Läuft ab am:

a) 21. Juli 2021 im Falle der Verwendung in anderen medizinischen Geräten als In-vitro-Diagnostika;

b) 21. Juli 2023 im Falle der Verwendung in In-vitro-Diagnostika;

c) 21. Juli 2024 im Falle der Verwendung in Elektronenmikroskopen und deren Zubehör.“

Anhang IV 32.

Hinzugefügt durch 2014/12/EU

 Blei in Loten auf Leiterplatten von Detektoren und Datenerfassungseinheiten für in Magnetresonanztomographen integrierte Positronenemissionstomographen.

Läuft am 31. Dezember 2019 ab.

Anhang IV 33.

Hinzugefügt durch 2014/13/EU

Blei in Loten auf bestückten Leiterplatten zur Verwendung in mobilen Medizinprodukten der Klassen IIa und IIb der Richtlinie 93/42/EWG mit Ausnahme von tragbaren Notfalldefibrillatoren. L

Läuft für Klasse IIa am 30. Juni 2016 und für Klasse IIb am 31. Dezember 2020 ab.

Anhang IV 34.

Hinzugefügt durch 2014/16/EU

Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver von Gasentladungslampen, die als Bariumsilikat-Leuchtstoffe (BaSi2O5:Pb) enthaltende Lampen zur extrakorporalen Photopherese verwendet werden.

Läuft am 22. Juli 2021 ab.

Anhang IV 35.

Hinzugefügt durch 2014/75/EU

Quecksilber in Kaltkathoden-Fluoreszenz-Lampen für hintergrundbeleuchtete Flüssigkristallanzeigen mit nicht mehr als 5 mg je Lampe zur Verwendung in vor dem 22. Juli 2017 in Verkehr gebrachten industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten

Läuft am 21. Juli 2024 ab.

Anhang IV 36.

Hinzugefügt durch 2014/74/EU

Blei zur Verwendung in Einpresssteckverbindern mit flexibler Zone (andere als solche des Typs 'C‑Press') für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente.

Läuft am 31. Dezember 2020 ab. Verwendung nach diesem Zeitpunkt gestattet in Ersatzteilen für vor dem 1. Januar 2021 in Verkehr gebrachte industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente.

Anhang IV 37.

Hinzugefügt durch 2014/73/EU

Blei in platinierten Platinelektroden zur Verwendung für Leitfähigkeitsmessungen, sofern mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) Messungen in einem weiten Messbereich mit einem Leitfähigkeitsbereich von mehr als einer Größenordnung (z. B. Bereich zwischen 0,1 mS/m und 5 mS/m) in Laboranwendungen für unbekannte Konzentrationen;

b) Messungen von Lösungen, bei denen eine Genauigkeit von +/- 1 % des Probenbereichs sowie eine hohe Korrosionsbeständigkeit der Elektrode in Bezug auf folgende Lösungen erforderlich sind:

i) Lösungen mit einer Azidität < pH 1;

ii) Lösungen mit einer Alkalität > pH 13;

iii) korrosive, halogengashaltige Lösungen;

c) Messungen von Leitfähigkeiten oberhalb 100 mS/m, die mit tragbaren Instrumenten durchgeführt werden müssen.

Läuft am 31. Dezember 2018 ab.

 

Anhang IV 38.

Hinzugefügt durch 2014/71/EU

Blei in Loten in einer Schnittstelle von großflächigen Stacked-Die-Elementen mit mehr als 500 Kontaktelemen­ten je Schnittstelle zur Verwendung in Röntgendetektoren von Computertomographie- und Röntgensystemen.

Läuft am 31. Dezember 2019 ab. Verwendung nach diesem Zeitpunkt gestattet in Ersatzteilen für vor dem 1. Januar 2020 in Verkehr gebrachte Computertomographie- und Röntgensysteme.

Anhang IV 39.

Hinzugefügt durch 2014/70/EU

Blei in Mikrokanalplatten (MCPs) zur Verwendung in Geräten, die mindestens eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:

a) eine kompakte Größe des Elektronen- oder Ionendetektors, sofern der Raum für den Detektor auf höchstens 3 mm/MCP (Detektordicke + Raum für den Einbau der MCP) und insgesamt 6 mm begrenzt ist und eine alternative Gestaltung, bei der mehr Raum für den Detektor bliebe, wissenschaftlich und technisch nicht praktikabel ist;

b) eine zweidimensionale räumliche Auflösung für die Detektion von Elektronen oder Ionen, sofern mindestens eine der folgenden Eigenschaften gegeben ist:

i) eine Ansprechzeit von weniger als 25 ns,

ii) ein Probenerfassungsbereich von mehr als 149 mm2,

iii) ein Vervielfachungsfaktor von mehr als 1,3 × 103, c) eine Ansprechzeit von weniger als 5 ns für die Detektion von Elektronen oder Ionen;

d) ein Probenerfassungsbereich von mehr als 314 mm2 für die Detektion von Elektronen oder Ionen;

e) ein Vervielfältigungsfaktor von mehr als 4,0 × 107.

Die Ausnahme läuft ab am

a) 21. Juli 2021 für medizinische Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente;

b) 21. Juli 2023 für medizinische In-vitro-Diagnostika;

c) 21. Juli 2024 für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente.

 

Anhang IV 40.

Hinzugefügt durch 2014/69/EU

Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von weniger als 125 V AC oder 250 V DC für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente.

Läuft am 31. Dezember 2020 ab. Verwendung nach diesem Zeitpunkt gestattet in Ersatzteilen für vor dem 1. Januar 2021 in Verkehr gebrachte industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente.

Anhang IV 41.

Hinzugefügt durch 2015/573

Blei als thermischer Stabilisator in Polyvinylchlorid (PVC), das als Grundwerkstoff für amperometrische, potentiometrische und konduktometrische elektrochemische Sensoren dient, die in medizinischen In-vitro- Diagnostika für die Analyse von Blut, anderen Körperflüssigkeiten und Körpergasen verwendet werden

Läuft am 31. Dezember 2018 ab.

Anhang IV 42.

Hinzugefügt durch 2015/574

Quecksilber in Drehübertragern in intravaskulären Ultraschallbildgebungssystemen, die für Betriebsarten mit hoher Betriebsfrequenz (> 50 MHz) geeignet sind.

Läuft am 30. Juni 2019 ab.

Anhang IV 43.

Hinzugefügt durch 2016/1029

Cadmium-Anoden in Hersch-Zellen für Sauerstoffsensoren in industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten, wenn eine Empfindlichkeit von unter 10 ppm gegeben sein muss.

Läuft am 15. Juli 2023 ab.


Dieser Artikel wurde erstellt am 05.10.2020
Ihr Ansprechpartner bei SafetyKon: Dr. Johannes Korn (Johannes.Korn@SafetyKon.de)

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