Anforderungen an den Dokumentenbevollmächtigten nach Maschinenrichtlinie
Nach Anhang II der Maschinenrichtlinie ist in der Konformitätserklärung zwingend der Name und die Anschrift einer in der EU ansässigen Person anzugeben, die zur Zusammenstellung der technischen Unterlagen bevollmächtigt ist. In der Praxis stößt diese Anforderung regelmäßig auf erhebliche Probleme, da zum einen mit der Übernahme der Position des Dokumentenbevollmächtigten (oft auch als „Dokumentationsbevollmächtigter“ bezeichnet) die Befürchtung einer erhöhten Haftung verbunden ist und zum anderen nicht jeder Mitarbeiter seinen Namen auf öffentlich zugänglichen Dokumenten sehen möchte.
Bei einem genaueren Blick auf die rechtlichen Anforderungen an den Dokumentenbevollmächtigten lösen sich diese Befürchtungen aber schnell in Luft auf. Zum einen hat der Dokumenten¬bevollmächtigte lediglich die Funktion eines Ansprechpartners für die Marktaufsichtsbehörden, um für diese die für die CE-Kennzeichnung erforderlichen technischen Unterlagen zusammenzustellen. Der von der Europäischen Kommission selbst herausgegebene Leitfaden zur Maschinenrichtlinie stellt dementsprechend eindeutig klar, dass der Dokumentenbevollmächtigte nur für die Zusammenstellung, nicht aber (wie z.B. der CE-Beauftragte) für die Erstellung der CE-Dokumentation zuständig ist:
„[Der Dokumentenbevollmächtigte] ist in dieser Funktion nicht für Konstruktion, Fertigung oder Konformitätsbewertung der Maschine, für die Erstellung der in den technischen Unterlagen enthaltenen Dokumente, für die Anbringung der CE-Kennzeichnung oder für die Ausstellung und Unterzeichnung der EG-Konformitätserklärung zuständig. Diese Aufgaben obliegen unverändert dem Hersteller.“
(Leitfaden der Europäischen Kommission für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Auflage 2.1 Juli 2017, § 383 Ziff. 2)
Letztlich benötigt der Dokumentenbevollmächtigte als Mindestqualifikation also nicht viel mehr als Zugang zu den Systemordnern, in denen die CE-Dokumente abgelegt sind. Besondere, darüber hinausgehende Kenntnisse über den CE-Konformitätsbewertungsprozess sind für den Dokumentenbevollmächtigten zwar unbestreitbar hilfreich, aber in keiner Weise erforderlich.
Weitgehend unbekannt ist auch, dass nicht zwingend eine natürliche (also „echte“) Person auf der Konformitätserklärung anzugeben ist, vielmehr kann hier auch eine juristische Person (wie etwa eine GmbH oder AG) und sogar der Hersteller selbst genannt werden:
„Bei Herstellern, die in der EU ansässig sind, kann es sich bei der zur Zusammenstellung der technischen Unterlagen bevollmächtigten Person um den Hersteller selbst, seinen Bevollmächtigten, einen Ansprechpartner aus den Reihen der Mitarbeiter des Herstellers (der mit dem Unterzeichner der EG-Konformitätserklärung identisch sein kann) oder um eine sonstige natürliche oder juristische Person handeln, die in der EU ansässig ist und die vom Hersteller mit dieser Aufgabe betraut wird.“
(Leitfaden der Europäischen Kommission für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Auflage 2.1 Juli 2017, § 383 Ziff. 2; Hervorhebungen durch den Verfasser)
Eine in der EU ansässige GmbH kann sich also ohne Weiteres selbst als Dokumentenbevollmächtigter in der Konformitätserklärung aufführen, die (alleinige oder zusätzlich) Nennung einer natürlichen Person ist nicht erforderlich